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Die Weisungen W – 01/2026 «Mindestanforderungen für Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen» Weisungen treten per 1. Januar 2027 in Kraft.

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat am 22. April 2026 die Weisungen W – 01/2026 «Mindestanforderungen für Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen» erlassen. Die neuen Weisungen treten per 1. Januar 2027 in Kraft.

Mit der Strukturreform sind im Recht der beruflichen Vorsorge gesetzliche Bestimmungen zum Umgang mit Rechtsgeschäften der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen in Kraft getreten (Art. 51c Abs. 1 – 3 BVG und Art. 48i BVV 2). Diese beiden Bestimmungen enthalten mehrere unscharfe Formulierungen wie «marktübliche Bedingungen», «Nahestehenden», «bedeutend», «vollständige Transparenz» und «wirtschaftliche Berechtigung». 

Insbesondere dieser Umstand hat dazu geführt, dass das Verständnis und die Anwendung dieser beiden Bestimmungen nach wie vor nicht einheitlich sind. Gestützt auf Art. 64a Abs. 1 BVG hat die OAK BV die gesetzliche Aufgabe, für eine möglichst gleichmässige Anwendung der vom Bund erlassenen gesetzlichen Bestimmungen auf dem ganzen Gebiet der Schweiz zu sorgen. Dementsprechend hat die OAK BV als Oberaufsichtsbehörde unter anderem die Kompetenz, in Aufsichtsfragen Weisungen allgemeiner Art über die einheitliche Anwendung des Bundesrechts in der beruflichen Vorsorge zu erlassen (Botschaft zur Strukturreform, BBl 2007 5688 und 5706 f.).

W-01/2026 : Mindestanforderungen für Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen


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