Gesamtliquidation

Im Fall einer Gesamtliquidation einer Vorsorgestiftung bestimmt Artikel 53c BVG, dass die Aufsichtsbehörde überprüft, ob die Bedingungen und das Verfahren beobachtet werden und genehmigt den Verteilungsplan.

Im Prinzip trifft unsere Behörde drei aufeinander folgende Entscheidungen: Liquidationeröffnung, Zustimmung (Verteilungsgrundsätze, Übertragung, usw.) und Abschluss der Liquidation. Bei dem ausgewählten Verfahren und den Elementen in unserem Besitz können manchmal die zwei erste Entscheidungen gleichzeitig getroffen werden. Auch kann es vorkommen, dass eine einzige Entscheidung am ganzen Ende des Verfahrens zurückgegeben wird, wenn alle Unterlegen verfügbar sind und  keine Verteilung und keine Übertragung gutzuheißen sind.

Teilliquidation

Minimaler Inhalt des Teilliquidationsreglements (Quelle : Konferenz der Kantonalen BVG-und Stiftungsaufsichtsbehörden).