Errichtung und Aufsichtsübernahme

Eine Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder eine Verfügung von Todes wegen errichtet. Sie steht unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung (Zwecksetzung) angehören.

Die Gründer oder ihre Vertreter können der As-So - vor der Errichtung und vor Eintrag einer Stiftung ins Handelsregister - einen Entwurf der Urkunde zur Vorprüfung ihrer Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen einreichen.

Die Stiftung muss im Handelsregister eingetragen werden. Nach erfolgtem Eintrag wird die Aufsichtsbehörde durch das Handelsregister eingeladen, die Aufsichtszuständigkeit zu prüfen und gegebenenfalls zu verfügen.

Urkundenänderung

Die As-So ist zuständig für die Prüfung und Genehmigung von Urkundenänderungen. Sie orientiert das Handelsregister über genehmigte Urkundenänderungen.

Urkundenänderungen sind nur im Rahmen der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen zulässig.

Das oberste Organ der Stiftung oder deren Vertreter können der As-So den Entwurf einer Urkundenänderung zur Vorprüfung ihrer Übereinstimmung mit den gesetzlichen und statutarischen Voraussetzungen einreichen.

Damit die As-So eine Urkundenänderung genehmigen kann, sind ihr die folgenden Unterlagen einzureichen:

  • drei datierte und rechtsgültig unterzeichnete Original-Exemplare der neuen Statuten (integrale Fassung)

  • ein datierte und unterzeichnete Original-Exemplare des Protokolls der Stiftungsratssitzung, an welcher die Urkundenänderung genehmigt worden ist. Das Protokoll ist vom Präsidenten sowie vom Protokollführer und - im Falle eines Zirkulationsbeschlusses -  von allen Mitgliedern des Stiftungsrates zu unterzeichnen.

Befreiung von Revisionsstelle

Auf Gesuch des obesten Stiftungsorgans kann die As-So eine Stiftung von der Pflicht befreien, ein Revisionsstelle zu bezeichnen, sofern die Voraussetzungen der Verordnung betreffend die Revisionsstelle von Stiftungen erfüllt sind: 

  1. die Bilanzsumme der Stiftung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren kleiner als 200 000 Franken ist, 
  2. die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft,
  3. die Revision nicht für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist.

Das Gesuch der Befreiung der Revisionsstelle ist an die As-So wenigstens drei Monate vor Ende des Rechnungsjahres, für das die eventuelle Befreiung gewährt werden wird, zu richten.

Aufhebung der Stiftung

Die As-So hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn ihr Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann, oder wenn ihr Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.

Die As-So ist für die Einleitung und Durchführung des Liquidationsverfahrens alleine zuständig. Der Stiftungsrat hat gegebenenfalls der As-So Antrag zu stellen.