Die den Versicherten eingeräumte Möglichkeit, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit und vorzeitiger Pensionierung den Bezug der Altersrente bis zum ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalter aufzuschieben, wurde bisher von einigen Steuerbehörden akzeptiert. Auch die Westschweizer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde hat die entsprechenden Regelungen angenommen.
Die letzten Steuerbehörden, die diese Praxis tolerierten, haben sie jedoch vor kurzem im Lichte der Rechtsentwicklung überprüft und sind zum Schluss gekommen, dass diese Lösung nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Unsere Behörde hat sich dieser Auffassung angeschlossen und wird künftig den Aufschub der Altersrente bei vorzeitiger Pensionierung nicht mehr zulassen.
Die Vorsorgeeinrichtungen werden deshalb aufgefordert, ihre reglementarischen Bestimmungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, sofern ein solcher Aufschub vorgesehen ist. Eine solche Anpassung soll bis zum 30. November 2023 erfolgen.


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