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Der Begriff "Arbeitnehmer", wie er in Artikel 51 Absatz 1 BVG bezüglich der paritätischen Verwaltung erwähnt wird, ist im Gesetz nicht definiert, ebenso wenig wie der Begriff "Arbeitgeber". Zur Differenzierung dieser Begriffe ist nach der überwiegenden Lehre und dem BSV auf die haftpflichtrechtliche Unterscheidung zwischen den Begriffen "Organ" und "Hilfsperson" zurückzugreifen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als Organ jede natürliche Person, die nach dem Gesetz, den Statuten oder der tatsächlichen Organisation der juristischen Person an der gesellschaftlichen Willensbildung massgeblich mitwirkt und de jure oder de facto über die entsprechende Entscheidungsbefugnis verfügt.

So können im Rahmen der paritätischen Verwaltung Personen, die die Willensbildung einer juristischen Person oder eines Unternehmens erheblich beeinflussen können, nicht als Arbeitnehmervertreter in den Stiftungsrat einer Vorsorgeeinrichtung gewählt werden. Ebenso dürfen sie nicht an der Wahl der Arbeitnehmervertreter teilnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einem Urteil vom 1. Juli 2020 (A-7254/2017) Gelegenheit, diesen Grundsatz in Erinnerung zu rufen, wies jedoch darauf hin, dass es nicht möglich sei, eine klare allgemeine Linie zwischen den Begriffen "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" zu ziehen, und dass jede besondere Situation individuell geprüft werden müsse.

Die BVG- und Stiftungsaufsicht macht die Vorsorgeeinrichtungen bei der Erneuerung der Mitglieder ihrer Stiftungsräte besonders darauf aufmerksam, dass dieser Grundsatz eingehalten wird. Bei kollektiven Vorsorgeeinrichtungen fordert sie sie auf, die Vorsorgekassen im Zusammenhang mit den Wahlen in die Vorsorgekommissionen für diese Problematik zu sensibilisieren.


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